Satzung der Liberalen jüdischen Gemeinde München Beth Shalom

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Liberale jüdische Gemeinde München Beth Shalom e.V.“. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

(1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Ausübung jüdischer Religion, der Ausbau einer liberalen jüdischen Gemeinde und ihrer Institutionen, sowie die Erhaltung und Pflege jüdischen Kulturgutes. Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer jüdischer Aufgabengebiete beschließen. Der Zweck wird insbesondere verfolgt durch:

  • die Ausübung jüdischer Religion,
  • die Durchführung von Gottesdiensten und
  • die Einrichtung von Religionsunterricht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen anderweitig begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person jüdischen Glaubens werden, die sich im Sinne der Satzung betätigen will. Die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben muss durch den Gemeinderabbiner oder durch ein vom Vorstand bestimmtes Rabbinergremium bestätigt werden.

(2) Fördermitglieder können natürliche Personen werden, die Familienangehörige von Vollmitgliedern sind oder einen jüdischen Familienhintergrund haben und sich im Sinne der Satzung betätigen wollen.

(3) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft, die eine Anerkennung der Satzung beinhaltet, erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Herr George Stein, seine Ehefrau Susan und deren Töchter haben im Zusammenhang mit der Gründung des Vereins so viele Verdienste erworben, dass sie zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Weitere Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden.

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Vollmitglieder sind mit der Vollendung des 18. Lebensjahres antrags- und stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sofern deren Stimm- und Wahlrechte nicht aufgrund der Bestimmungen des § 5 (2) und (3) ruhen.

(3) Förder- und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 5 Beiträge und Umlagen

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt. Beiträge sind entsprechend der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung zu bezahlen. Umlagen sind besondere Zahlungen der Mitglieder zur Finanzierung von Sondervorhaben des Vereins, für welche die Jahresbeiträge nicht ausreichen. In besonderen Fällen, etwa bei sozialer Härte, kann der Vorstand auf Antrag die Zahlungsverpflichtung eines Mitglieds ermäßigen, erlassen oder stunden.

(2) Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und lässt das Mitglied eine ihm eingeräumte Nachzahlungsfrist von vier Wochen verstreichen, so ruhen seine Stimm- und Wahlrechte sowie die übrigen Mitgliedsrechte. Das Ruhen der Stimm- und Wahlrechte sowie der übrigen Mitgliedsrechte ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann seine Stimm- und Wahlrechte sowie die übrigen Mitgliedsrechte wieder ausüben, sobald es den Beitragsrückstand ausgeglichen hat.

(3) Ein Mitglied kann sich durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand von der Zahlung der Beiträge befreien lassen. Für den Zeitraum der Beitragsbefreiung sowie zwölf Monate nach der Wiederaufnahme der Beitragszahlung ruhen die Stimm- und Wahlrechte des Mitglieds, außer das Mitglied hat den Beitragsrückstand ausgeglichen.

(4) Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung aller Umlagen und Beiträge freigestellt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Verein spätestens einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären, er wird zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • das Ansehen des Vereins grob verletzt,
  • grob gegen die Satzung verstößt oder
  • die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein wiederholt nicht erfüllt.

(4) Der Vorstand benachrichtigt das Mitglied per eingeschriebenen Brief von dem beabsichtigten Ausschluss. Dieser wird wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang des Briefes eine Anhörung verlangt. Diese ist innerhalb von 4 Wochen, nachdem das Verlangen nach einer Anhörung dem Vorstand mitgeteilt wurde, durchzuführen. Zur Anhörung kann das Mitglied ein weiteres Mitglied seiner Wahl mitbringen. Innerhalb einer Woche nach der Anhörung entscheidet der Vorstand mit einer 2/3- Mehrheit über den Ausschluss. Die Entscheidung ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen und wird mit dem Zugang des Briefes wirksam. Bereits mit dem Zugang der schriftlichen Benachrichtigung von dem beabsichtigten Ausschluss ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

(5) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung von Beiträgen sowie von sonstigen Zuwendungen an den Verein.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Der Verein veranstaltet ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung, die alljährlich bis zum 15. April stattfindet.

(2) Der Termin einer Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens sechs Wochen im Voraus bekannt gegeben. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vorher beim Verein schriftlich einzureichen. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. Dringlichkeitsanträge, die innerhalb der Antragsfrist nicht gestellt werden konnten, sind an keine Frist gebunden. Ein Dringlichkeitsantrag liegt dann vor, wenn der Antragsgrund erst nach Ablauf der Antragsfrist eintrat.

(3) Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Beifügung der eingereichten Anträge in schriftlicher Form einzuladen. Eine gemeinsame Einladung aller Mitglieder, die unter der gleichen Adresse beim Verein gemeldet sind, ist zulässig, sofern ein Mitglied dem nicht schriftlich widersprochen hat. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, sofern das Mitglied dem nicht schriftlich widersprochen hat.

(4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten,
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht der Kassenprüfenden,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Genehmigung des Etats,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Wahlen,
  • Verschiedenes.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangen.

(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Für Tagesordnungspunkte, in denen die bzw. der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden befangen sein könnten, wird ein Versammlungsleiter gewählt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, und fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sind nur mit 2/3 Mehrheit zulässig. Sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, sind alle Abstimmungen öffentlich. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie verteilen unter sich die Aufgaben nach sachlichen Anforderungen. Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

(2) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahlen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Erhält bei mehreren Kandidierenden niemand die notwendige Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl unter den beiden Kandidierenden mit den höchsten Stimmanteilen. Tritt ein Kandidierender bei der Stichwahl nicht an, so tritt der Kandidierende mit der nächst höherer Stimmenzahl an seine Stelle.

(4) Die Einzelwahlen der übrigen Vorstandsmitglieder können zu einer Gesamtabstimmung zusammengefasst werden. Bei einer Gesamtabstimmung besitzen die stimmberechtigten Mitglieder so viel Stimmen, wie viele Vorstandsmitglieder zu wählen sind, sie müssen aber nicht alle Stimmen abgeben. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält.

(5) Ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand muss diesen Antrag mit einer 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen haben. Der Antrag zur Abwahl muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich erwähnt sein. Für die Abwahl ist eine 3/4-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

(6) Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein Vereinsmitglied ersetzt, das vom Vorstand zu bestimmen ist.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beschlüsse gemäß § 28 BGB sind vom Gesamtvorstand zu fassen.

(8) Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Zu Rechtsgeschäften, welche den Haus- und Grundbesitz des Vereins betreffen, sowie bei Aufnahme von Darlehen, die 10 % der Einnahmen des Vorjahres übersteigen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung der Vertretungsvollmacht gilt nur im Innenverhältnis.

(9) Die bzw. der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf ein; sie oder er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung des Vorstandes verlangen. Vorstandssitzungen sind auch in der Form einer Telefon- oder Videokonferenz möglich, außer ein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Ein Mitglied des Vorstands ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ihm oder einem nahen Angehörigen (§ 15 AO) einen Sondervorteil verschafft.

§ 9 Hilfsorgane des Vereins

(1) Von einer ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfende jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Soweit Gesetz und Satzung dies zulassen, kann der Vorstand die Vorbereitung oder Erledigung einzelner Vereinsangelegenheiten Ausschüssen übertragen oder Mitglieder mit der Vertretung von Vereinsinteressen nach außen beauftragen.

(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen weitere Vereinsorgane bilden.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt wurde. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Vermögen darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden, sofern nicht seine Veräußerung erforderlich ist, um Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen. Ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für jüdische religiöse Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

(4) Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

11 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Neufassung der Satzung per Beschluss der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2016